Wasserschutzgebiete

Beschreibung des Inhalts

Der Kartenlayer stellt die Wasserschutzgebiete in NRW mit den Zonen I, II und III dar.

Details

Rechtliche Vorgaben für Wasserschutzgebiete (WSG) sind in § 51 und § 52 Wasserhaushaltsgesetz, dem § 35 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung oder Anordnungen nach § 52 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz festgelegt. Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete sind in den Arbeitsblättern W 101 (A) (Grundwasser) und W 102 (A) (Talsperren) des Deutschen Vereines des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) beschrieben, die zuletzt im März 2021 aktualisiert wurden. Der Windenergie-Erlass NRW thematisiert Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete in Abschnitt 8.2.3.2.

Bei Windenergieanlagen stellt vor allem das Fundament einen Eingriff in die Schutzfunktion der Deckschichten dar, der die Grundwasserneubildung dauerhaft beeinflussen kann. Auch die Errichtung, der Betrieb und der Rückbau haben Auswirkungen, z. B. durch direkte Einträge von wassergefährdenden Stoffen oder durch die Schädigung oder Verdichtung des Bodens.

Wasserschutzgebiete werden allgemein unterschieden in Talsperrenschutzgebiete und Grundwasserschutzgebiete. In der die WSG begründenden gebietsspezifischen Verordnung werden sie in der Regel in drei Wasserschutzzonen (WSZ) eingeteilt. Die WSZ I eines Grundwasser- oder Talsperrenschutzgebietes hat den Schutz der Wassergewinnungsanlage bzw. des Speicherbeckens mit Stausee und der unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Dort sind jegliche Baumaßnahmen sowie das Betreten verboten. Die WSZ II hat den Schutz vor Verunreinigungen durch den Eintrag von Krankheitserregern und vor nachteiligen Beeinträchtigungen sicherzustellen. Schon das Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen stellt in WSZ II für Grundwasser- und Talsperrenschutzgebiete nach den aktuell geltenden rechtlichen Vorgaben in der Regel ein nicht tolerierbares Gefährdungspotenzial für das Trinkwasser dar. Für bestehende Ausnahmeregelungen zur Befreiung von Verboten in den Wasserschutzzonen I und II ist im Regelfall davon auszugehen, dass diese für das Errichten und Betreiben von WEA nicht erteilt werden können. Die Wasserschutzzone III bietet Schutz vor nicht oder nur schwer abbaubaren Verunreinigungen im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage bzw. Talsperre und soll in etwa das unterirdische bzw. oberirdische Einzugsgebiet erfassen. Bei der Genehmigung baulicher Anlagen in WSZ III sind mögliche Gefährdungen der Wassergewinnung während Errichtung, Betrieb oder Rückbau durch geeignete Nebenbestimmungen zu minimieren.

 

Stand der Daten

vgl. mouse-over

  

Open Data

nein

Verantwortung für die Daten

Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK)
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen

Ansprechpartner

LANUK NRW
Abteilung 5: Wasserwirtschaft, Gewässerschutz

 

Weiterführende Informationen

LANUV-Fachbericht 142: Potenzialstudie Windenergie NRW (2023)