Wasserschutzgebiete
Beschreibung des Inhalts
Die Karte zeigt die Wasserschutzgebiete NRWs mit ihren Zonen I, II, III und IIIA.
Eine Festsetzung als Wasserschutzgebietszone I und II macht die Flächen ungeeignet für Freiflächen-PV- und Geothermieanlagen.
Die Wasserschutzzonen III und IIIA sind i.R. nicht als harte Tabuzone bezüglich eines Anlagenbaus einzuordnen. Die Verordnungen der Wasserschutzgebiete regeln die Möglichkeiten von Anlagen in diesen Zonen. Je nach Lage der Fläche muss also (auch mit Blick auf die landesplanerischen Vorgaben) im Einzelfall geprüft werden.
Details
Die Festsetzung der Schutzgebiete erfolgt durch die Bezirksregierungen und Kreise. Die Vorgaben für Wasserschutzgebiete (WSG) sind in den §§ 51, 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), den §§ 14 und 16 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung oder Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG enthalten. Sie gelten für festgesetzte und für vorläufig gesicherte Wasserschutzgebiete. Wasserschutzgebiete werden, unabhängig ob es sich um eine Trinkwasserversorgung aus Grundwasser oder Oberflächengewässern handelt, in der Regel in drei Wasserschutzzonen (WSZ) eingeteilt.
- Die Zone I ist die Zone unmittelbar um die Fassungsanlage. Sie hat den Schutz der Wassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Daher sind jegliche Baumaßnahme - abgesehen von den Anlagen zur Wasserfassung und –gewinnung - sowie das Betreten (außer im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wassergewinnung) verboten.
- Die Zone II hat den Schutz vor Verunreinigungen durch den Eintrag von pathogenen Keimen und abbaubaren Stoffen (sowie erst recht von persistenten Stoffen) sicherzustellen. Dementsprechend wird sie bemessen und durch Verbote und Maßnahmen geschützt. Bei den Verboten ist maßgeblich, dass der Fließweg innerhalb dieser Zone bis zum Erreichen des Brunnens für einen Rückhalt/Abbau der Kontamination durch diese Stoffe ausreichend ist und daher jede Besorgnis, dass diese Stoffe eingetragen werden, ausgeschlossen werden muss. Dementsprechend stellt nach den Richtlinien des Deutschen Vereines des Gas- und Wasserfaches e.V. (Arbeitsblätter W101, W102) bereits die Errichtung gewerblicher Anlagen allgemeiner Art in Zone II in der Regel ein hohes und in der Regel nicht tolerierbares Gefährdungspotenzial für das Trinkwasser dar und wird daher in Zone II vieler Schutzgebietsverordnungen allgemein verboten.
- Die Zone III bietet Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen (z.B. schwer abbaubare chemische oder radioaktive Verunreinigungen) im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage und soll in etwa das unterirdische Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage erfassen. Sie kann in die Teilzonen III A und III B unterteilt werden. Zu baulichen Anlagen in der Zone III regeln die Verordnungen in der Regel Genehmigungspflichten.
Stand der Daten
01.07.2021
WMS-Dienst
http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/wsg?
Open Data
nein
Verantwortung für die Daten
Ansprechpartner
Weiterführende Informationen
LANUV-Fachbericht 40: Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW: Teil 2: Solarenergie
LANUV-FAchbericht 40: Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW: Teil 4: Geothermie