Überschwemmungsgebiete (festgesetzt)
Beschreibung des Inhalts
Die Karte zeigt die nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiete (ÜSG).
Details
Überschwemmungsgebiete sind für den Hochwasser- und Gewässerschutz bedeutende Gebiete, die in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten sind; sie werden auf Grundlage eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, ermittelt. Maßnahmen und Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete bedürfen einer Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 113 Landeswassergesetz (LWG) durch die zuständige Behörde. Die Bezirksregierung ist als Obere Wasserbehörde zuständig für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Dies erfolgt durch Ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 112 LWG unter Beteiligung der Öffentlichkeit (siehe § 76 WHG). Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete dienen u. a. als Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen. In Überschwemmungsgebieten kann es bzgl. Bebauung Restriktionen geben und ggf. weitere Nutzungseinschränkungen, damit der Wasserabfluss nicht behindert wird. Näheres regeln die jeweiligen Festsetzungsverordnungen.
Unabhängig von den Festsetzungverordnungen sowie der Beachtung landesplanerischer Vorgaben erscheint die Errichtung von gegenüber Wasser empfindlichen Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet nicht sinnvoll.
Stand der Daten
31.12.2020
WMS-Dienst
https://www.wms.nrw.de/umwelt/uesg?
Open Data
Verantwortung für die Daten
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, Regionalverband Ruhr (RVR)
Ansprechpartner
Weiterführende Informationen
LANUV-Fachbericht 40: Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW: Teil 2: Solarenergie